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SATZUNG

des Theresienwerk e.V. – Augsburg

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der „Theresienwerk e.V.” mit Sitz im Bistum Augsburg ist eine Gemeinschaft in der Katholischen Kirche und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist zugleich als privater kanonischer Verein ohne kirchliche Rechtspersönlichkeit gem. cc. 321 – 326 CIC kirchlich anerkannt.

2. Zweck des „Theresienwerk e.V.” ist, Leben und Spiritualität der heiligen Thérèse von Lisieux und ihrer heiligen Eltern, Zélie und Louis Martin, interessierten Menschen nahe zu bringen.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass die religiös-sittlichen Werte des Lebens, der Lehre und der Spiritualität der heiligen Thérèse und ihrer Eltern durch Veröffentlichungen, Tagungen, Vorträge, Pilgerfahrten, Exerzitien, Besinnungstage etc. bekannt gemacht werden. Darüber hinaus werden, jeweils auf Antrag und je nach Vorhandensein entsprechender Mittel, Unterstützungsleistungen für die Priesterausbildung und für missionarische Aufgaben in ärmeren Ländern der Katholischen Kirche gewährt.

§ 2 Gemeinnützigkeit

1. Der „Theresienwerk e.V.” ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des „Theresienwerk e.V.” dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des „Theresienwerk e.V.”

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des „Theresienwerk e.V.” fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Organe des „Theresienwerk e.V.”

Organe des „Theresienwerk e.V.” sind:

1. der Vorstand;

2. das Beratungsgremium;

3. die Mitgliederversammlung.

§ 4 Vorstand

1. Den Vorstand bilden, auch im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuches, der Vorsitzende, sein(e) Stellvertreter(in) und bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder. Die Mitglieder des Vorstands können den „Theresienwerk e.V.” jeweils allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Im Innenverhältnis vertritt vorrangig der Vorsitzende, die anderen Vorstandsmitglieder nur mit Zustimmung des Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall.

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung durch Einzelwahl auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl, auch mehrmals, ist möglich. Der Vorsitzende ist in der Regel Priester. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wiederwahl oder satzungsgemäßen wirksamen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied berufen. Dies ist der nächsten Mitgliederversammlung anzuzeigen. Die Ersatzbestellung erfolgt für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

3. Dem Vorstand obliegen alle Angelegenheiten der Geschäftsführung des Vereins, die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit des Beratungsgremiums oder der Mitgliederversammlung fallen. Er führt die Geschäfte des Vereins in Übereinstimmung mit dem Gesetz, dieser Satzung sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

4. Der Vorstand beschließt grundsätzlich in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Sitzungen des Vorstands werden von einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von einer Woche in Textform einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Einberufende die Einberufungsfrist abkürzen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

5. Die Vorstandssitzung kann in Form einer Präsenzsitzung oder auch als virtuelle Sitzung stattfinden. Auch eine Mischform dieser Verfahren ist zulässig (hybride Sitzung). Zulässig für virtuelle und hybride Sitzungen ist die Nutzung jeder Art der Telekommunikation und Datenübertragung, auch in Kombination verschiedener Verfahren, die die Tonübertragung aller Redebeiträge der virtuell teilnehmenden Vorstandsmitglieder und - bei hybriden Sitzungen - sowohl der in Präsenz als auch der virtuell teilnehmenden Vorstandsmitglieder von und an diese garantiert. In der Einladung ist auf die Form der Versammlung hinzuweisen. Im Falle der Durchführung einer virtuellen oder hybriden Sitzung gelten die Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass den Mitgliedern des Vorstands zusätzlich und rechtzeitig die Zugangsdaten für die virtuelle Teilnahme bekanntzumachen sind und zugeschaltete Mitglieder des Vorstands als anwesend gelten. Den Mitgliedern des Vorstands wird die Verpflichtung auferlegt, ihre Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

6. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich und/oder per E-Mail gefasst werden (Sternverfahren). Der Aufruf zur Beschlussfassung im Sternverfahren erfolgt durch ein Vorstandsmitglied. Ein solcher Beschluss ist gültig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands beteiligt wurden und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Nach Abschluss des Sternverfahrens ist das Ergebnis sämtlichen Mitgliedern des Vorstands zeitnah bekannt zu machen.

 

§ 5 Beratungsgremium

1. Das Beratungsgremium besteht aus:

a) den Mitgliedern des Vorstands;

b) aus mindestens fünf weiteren Mitgliedern, die Beirat genannt werden. Der Beirat stellt kein eigenständiges Vereinsorgan dar, sondern ist eine interne Bezeichnung für einen Teil der Mitglieder des Beratungsgremiums. Bei den Mitgliedern des Beirats soll nach Möglichkeit ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern bestehen.

2. Die Mitglieder des Beirats (sog. „Beiräte“) werden von der Mitgliederversammlung durch Einzelwahl auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl, auch mehrmals, ist möglich. Die Beiräte bleiben bis zur Wiederwahl oder satzungsgemäßen wirksamen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied des Beirats während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied berufen. Dies ist der nächsten Mitgliederversammlung anzuzeigen. Die Ersatzbestellung erfolgt für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Beirats.

3. Die Beiräte nach Absatz 2 können jederzeit durch Beschluss des Vorstands um ein weiteres Mitglied für die Dauer von drei Jahren ergänzt werden. Auf diese Berufung sind die Regelungen des Absatzes 2 sinngemäß anzuwenden.

4. Das Beratungsgremium trifft sich mindestens einmal jährlich zu einer Versammlung.

5. Aufgaben des Beratungsgremiums sind:

a) Beratung und Beschlussfassung über den vom Vorstand erstellten jährlichen Haushaltsplan;

b) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;

c) die Beratung über strategische und finanzielle Fragen und Fragen zur Erfüllung des Satzungszwecks;

d) Beratung über die Unterstützungsleistungen für die Priesterausbildung und für missionarische Aufgaben in ärmeren Ländern der Katholischen Kirche.

e) die Zustimmung zu außergewöhnlichen Geschäften und Geschäften mit hoher wirtschaftlicher Auswirkung, welche in einer durch das Beratungsgremium aufgestellten Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt werden können;

f) das Aufzeigen von Fehlentwicklungen des Vereins an den Vorstand, sowie das Informieren der Mitgliederversammlung über Fehlentwicklungen;

f) Information der Öffentlichkeit über Ideen und Ziele des Vereins.

6. Das Beratungsgremium hat das Recht, den Vorstand zu einzelnen Vorhaben um Stellungnahme zu bitten. Der Vorstand ist verpflichtet, dieser Bitte innerhalb von zwei Monaten nachzukommen.

7. Das Beratungsgremium beschließt grundsätzlich in Versammlungen. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Das Beratungsgremium wird von einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von einer Woche in Textform einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Einberufende die Einberufungsfrist abkürzen. Das Beratungsgremium entscheidet mit einfacher Mehrheit.

8. Das Beratungsgremium kann in Form einer Präsenzversammlung oder auch als virtuelle Versammlung stattfinden. Auch eine Mischform dieser Verfahren ist zulässig (hybride Versammlung). Zulässig für virtuelle und hybride Versammlungen ist die Nutzung jeder Art der Telekommunikation und Datenübertragung, auch in Kombination verschiedener Verfahren, die die Tonübertragung aller Redebeiträge der virtuell teilnehmenden Mitglieder der des Beratungsgremiums und – bei hybriden Sitzungen – sowohl der in Präsenz als auch virtuell teilnehmenden Mitglieder des Beratungsgremiums von und an diese garantiert. In der Einladung ist auf die Form der Versammlung hinzuweisen. Im Falle der Durchführung einer virtuellen oder hybriden Versammlung gelten die Absätze 1 bis 7 mit der Maßgabe entsprechend, dass den Mitgliedern des Beratungsgremiums zusätzlich und rechtzeitig die Zugangsdaten für die virtuelle Teilnahme bekanntzumachen sind und zugeschaltete Mitglieder des Beratungsgremiums als anwesend gelten. Den Mitgliedern des Beratungsgremiums wird die Verpflichtung auferlegt, ihre Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

9. Beschlüsse des Beratungsgremiums können auch in Textform gefasst werden (Sternverfahren). Der Aufruf zur Beschlussfassung im Sternverfahren erfolgt durch ein Vorstandsmitglied. Ein solcher Beschluss ist gültig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder des Beratungsgremiums beteiligt wurden, zumindest die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt und der Beschluss mit einfacher Mehrheit gefasst wurde. Nach Abschluss des Sternverfahrens ist das Ergebnis sämtlichen Mitgliedern des Beratungsgremiums zeitnah bekannt zu machen.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird.

3. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied in der Regel durch eine Anzeige im Rundbrief des Vereins unter Angabe von insbesondere Ort, Datum und der Tagesordnung eingeladen. Zwischen dem Erscheinen der Anzeige im Rundbrief und der Mitgliederversammlung müssen mindestens drei Wochen liegen. Abweichend davon kann von einem Vorstandsmitglied unter Angabe von insbesondere Ort, Datum und der Tagesordnung auf dem Postweg oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen geladen werden, wobei der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung nicht miteingerechnet werden.

4. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied unter Angabe der Tagesordnung auf dem Postweg oder per E-Mail eingeladen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens eine Woche, wobei der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung nicht miteingerechnet werden. Abweichend davon kann zur außerordentlichen Mitgliederversammlung durch eine Anzeige im Rundbrief des Vereins unter Angabe von insbesondere Ort, Datum und der Tagesordnung eingeladen werden. Zwischen dem Erscheinen der Anzeige im Rundbrief und der Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen liegen.

5. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Sie ist insbesondere zuständig für:

a) Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Beratungsgremiums;

b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstands und des Beratungsgremiums;

c) Entgegennahme des Berichtes der Kassen- und Rechnungsprüfung;

d) Wahl von zwei Kassenprüfern;

e) Beratung und Beschlussfassung über gestellte Anträge.

6. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nicht ein anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

7. Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung der Satzung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen. Satzungsänderungen sind gemäß c. 299 § 3 CIC dem Bischof von Augsburg zur Überprüfung vorzulegen. Eine Zweckänderung bedarf der Zustimmung aller Mitglieder.

8. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein(e) Stellvertreter(in), leitet die Mitgliederversammlung (Versammlungsleiter).

9. Die Mitgliederversammlung kann in Form einer Präsenzversammlung oder auch als virtuelle Versammlung stattfinden. Auch eine Mischform dieser Verfahren ist zulässig (hybride Versammlung). Zulässig für virtuelle und hybride Versammlungen ist die Nutzung jeder Art der Telekommunikation und Datenübertragung, auch in Kombination verschiedener Verfahren, die die Tonübertragung aller Redebeiträge der virtuell teilnehmenden Mitglieder und – bei hybriden Versammlungen – sowohl der in Präsenz als auch virtuell teilnehmenden Mitglieder von und an diese garantiert. Damit ist gewährleistet, dass das Rede-, Antrags-, und Auskunftsrecht auch der Mitglieder, die virtuell teilnehmen, gesichert ist. In der Einladung ist auf die Form der Versammlung hinzuweisen. Im Falle der Durchführung einer virtuellen oder hybriden Versammlung gelten die Absätze 1 bis 8 mit der Maßgabe entsprechend, dass den Mitgliedern zusätzlich und rechtzeitig die Zugangsdaten für die virtuelle Teilnahme bekanntzumachen sind und zugeschaltete Mitglieder als anwesend gelten.

10. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch schriftlich und/oder per E-Mail gefasst werden (Sternverfahren). Der Aufruf zur Beschlussfassung im Sternverfahren erfolgt durch den Vorstand. Ein solcher Beschluss ist gültig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens 10 % der beteiligten Mitglieder ihre Stimme(n) in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Nach Abschluss des Sternverfahrens ist das Ergebnis sämtlichen Mitgliedern zeitnah bekannt zu machen.

 

11. Über die Mitgliederversammlung ist von dem (der) durch den Vorstand bestimmten Protokollführer(in) ein Protokoll anzufertigen. Es ist von ihm (ihr) und vom (von der) Versammlungsleiter(in) zu unterzeichnen. Den Mitgliedern werden die Beschlüsse auf geeignete Weise bekannt gegeben.

§ 7 Mitgliedschaft

1. Mitglied des „Theresienwerk e.V.” kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich dessen Ziel zu eigen macht und bereit ist, es aktiv zu fördern und die Satzung anerkennt.

2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in Textform beim Vorstand des „Theresienwerk e.V.” einzureichen. Die Mitgliedschaft beginnt am Tag der Ausstellung der Aufnahmebestätigung in Textform durch den Vorstand. Die Entscheidung über die Aufnahme als Mitglied obliegt dem Vorstand. Gegen eine Ablehnung des Antrages besteht kein Rechtsmittel.

3. Die Mitgliedschaft erlischt

a) mit dem freiwilligen Austritt, der jederzeit möglich ist. Der Austritt wird mit dem Tag der Austrittserklärung beim Vorstand rechtskräftig;

b) durch Tod oder Auflösung des Mitglieds oder wenn über das Vermögen der juristischen Personen das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird;

c) mit dem Ausschluss.

4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, bei

a) wiederholter Verletzung satzungsmäßiger Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung;

b) vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Interessen oder des Ansehens des Vereins, sowohl innerhalb des Vereins als auch in der Öffentlichkeit oder bei materieller Schädigung des Vereins;

c) bei Offenbarung oder Unterstützung einer Gesinnung der natürlichen Person oder der Vertreter bzw. Bevollmächtigter einer juristischen Person oder Personengesellschaft, die mit den Werten des Vereins unvereinbar sind.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands nach Anhörung des (der) Auszuschließenden.

§ 8 Beiträge

1. Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe im Beratungsgremium festgesetzt wird.

2. Ermäßigung oder Erlass des Beitrags, auch wiederholt oder dauerhaft, ist im Einzelfall nach freiem Ermessen des Vorstands möglich.

§ 9 Vergütung

 

1. Alle in dieser Satzung genannten Vereinsämter und Funktionen werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Den Mitgliedern des Vorstands und des Beratungsgremiums, sonstigen Mitgliedern und Helfern des Vereins werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt.

2. Abweichend von dem vorstehenden Absatz 1 kann jedem Vorstandsmitglied und jedem Mitglied des Beratungsgremiums neben dem Auslagenersatz auch eine der ehrenamtlichen Tätigkeit angemessene Aufwandsentschädigung gemäß der Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG gewährt werden. Zuständig für die Entscheidung und Beschlussfassung über die Gewährung solcher Aufwandsentschädigungen ist vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in der Satzung das Beratungsgremium.

3. Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 wird außerdem bestimmt, dass jedes Vorstandsmitglied eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten kann. Zwischen dem Verein und dem Vorstandsmitglied ist ein schriftlicher Vertrag abzuschließen, in dem die Vergütung sowie die Bedingungen für die Anstellung und Tätigkeit der betroffenen Person angemessen zu regeln sind. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins bei der Begründung, Änderung und Beendigung von Verträgen mit Mitgliedern des Vorstands ist das Beratungsgremium berechtigt. Das Beratungsgremium soll durch ein Mitglied vertreten werden, das nicht Vertragspartei ist.

4. Für Arbeitsverhältnisse und Dienstverhältnisse, die vom „Theresienwerk e.V.“ abgeschlossen werden, gilt die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“.

 

 

§ 10 Kassenprüfer

1. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung durch Einzelwahl auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl, auch mehrmals, ist möglich. Die Kassenprüfer bleiben bis zur Wiederwahl oder satzungsgemäßen wirksamen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Kassenprüfer während der Amtsperiode aus, so kann der verbleibende Kassenprüfer ein Ersatzmitglied berufen. Dies ist der nächsten Mitgliederversammlung anzuzeigen. Die Ersatzbestellung erfolgt für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Kassenprüfers. Die Kassenprüfer sollen Grundkenntnisse im Buchführungsbereich haben. Es darf kein Vorstandsmitglied mit dem Amt des Kassenprüfers betraut werden.

2. Die Kassenprüfer haben die Tätigkeit des Vorstands in finanzieller Hinsicht allgemein und die Kassenführung im Besonderen zu prüfen. Die Tätigkeit der Kassenprüfer ist durch den Vorstand zu unterstützen. Die Kassenprüfer haben dabei stichprobenmäßig die ordnungsgemäße Buchführung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung wird nicht vorgenommen.

3. Die Kassenprüfer haben einen schriftlichen Schlussbericht zu erstellen, den sie vor Erstellung des Schlussberichts mit dem Vorstand gemeinsam zu erörtern haben. Der Bericht ist den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Auf der Mitgliederversammlung haben die Kassenprüfer ihren Bericht zu erstatten.

 

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Auflösung

1. Über die Auflösung des „Theresienwerk e.V.” entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Bischof von Augsburg ist über den Auflösungsbeschluss in Kenntnis zu setzen.

2. Bei Auflösung des „Theresienwerk e.V.” oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des „Theresienwerk e.V.” an den „Bischöflichen Stuhl der Diözese Augsburg“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke, insbesondere für die Priesterausbildung in ärmeren Ländern der Katholischen Kirche, zu verwenden hat.

 

 

§ 13 Öffentlichkeitsarbeit

Die Mitglieder erhalten regelmäßig ein Informationsblatt (Rundbrief). Der „Theresienwerk e.V.” leistet darüber hinaus eine den Vereinszwecken entsprechende Öffentlichkeitsarbeit und bedient sich dabei der aktuell gängigen Medien.

 

 

§ 14 Prävention

Alle Personen, die am Wirken und der Erfüllung des Satzungszweckes des „Theresienwerk e.V.“ mitarbeiten, müssen die Ordnung des Theresienwerkes zur Prävention von sexualisierter Gewalt in der jeweils geltenden Fassung verbindlich einhalten.

 

 

§ 15 Schlussbestimmung

Diese Satzung ersetzt die am 26. September 1972 beschlossene und am 22. September 2007 und 26.09.2020 abgeänderte Satzung. Sie wurde am 11.11.2023 neu gefasst.

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