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SATZUNG

des Theresienwerk e.V. - Augsburg

§1 Name, Sitz und Zweck

 

1. Der „Theresienwerk e.V.” mit Sitz im Bistum Augsburg ist eine Gemeinschaft von Christen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist zugleich als privater kanonischer Verein ohne kirchliche Rechtspersönlichkeit gem. cc. 321 – 326 CIC kirchlich anerkannt.

2. Zweck des „Theresienwerk e.V.” ist, Leben und Spiritualität der heiligen Thérèse von Lisieux und ihrer heiligen Eltern, Zélie und Louis Martin, den heutigen Menschen nahe zu bringen.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass die religiös-sittlichen Werte des Lebens, der Lehre und der Spiritualität der heiligen Thérèse und ihrer Eltern durch Veröffentlichungen, Tagungen, Vorträge, Pilgerfahrten, Exerzitien, Besinnungstage etc. bekannt gemacht werden. Darüber hinaus werden jeweils auf Antrag und je nach Vorhandensein entsprechender Mittel Unterstützungsleistungen für die Priesterausbildung und für Aufgaben in den Missionsgebieten der Katholischen Kirche gewährt.

 

§2 Gemeinnützigkeit

 

1. Der „Theresienwerk e.V.” ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des „Theresienwerk e.V.” dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des „Theresienwerk e.V.”.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des „Theresienwerk e.V.” fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4. Dem Vorstand und dem Beirat werden jene Auslagen erstattet, die ihnen bei Wahrnehmung von Aufgaben im Dienst des „Theresienwerk e.V.” entstehen. Anderen Mitgliedern können Vergütungen nur gewährt werden, wenn sie in besonderem Auftrag des Vorstands tätig werden.

 

5. Für Arbeitsverhältnisse, die vom „Theresienwerk e.V.“ abgeschlossen werden, gilt die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“.

 

§3 Organe des „Theresienwerk e.V.”

 

Organe des „Theresienwerk e.V.” sind

1. der Vorstand

2. der Beirat

3. die Mitgliederversammlung.

 

§4 Vorstand

 

1. Den Vorstand bilden, auch im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuches, der Vorsitzende und sein(e) Stellvertreter(in). Beide können den „Theresienwerk e.V.” jeweils allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

2. Der Vorsitzende und sein(e) Stellvertreter(in) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorsitzende ist in der Regel Priester.

3. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

4. Der Vorsitzende und sein(e) Stellvertreter(in) haben anstehende Entscheidungen miteinander zu besprechen und zu beschließen. In wichtigen Angelegenheiten soll dafür der Beirat um eine Stellungnahme gebeten werden. Im Falle eines Dissenses zwischen dem Vorsitzenden und seinem (seiner) Stellvertreter(in) muss eine anstehende Entscheidung in einer gemeinsamen Sitzung von Vorstand und Beirat getroffen werden.

5. Der „Theresienwerk e.V.“ hat eine Geschäftsführung, die aus dem Vorstand, dem (der) Schriftführer(in) und dem (der) Kassenführer(in) besteht.

 

§5 Beirat

1. Der Beirat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und wird vom Vorstand für die Dauer von drei Jahren ernannt. Die Wiederernennung ist möglich. Bei den Mitgliedern des Beirats soll nach Möglichkeit ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern bestehen.

2. Aufgabe des Beirats ist es, den Vorstand bei Fragen, die den „Theresienwerk e.V.” betreffen, zu beraten und gegebenenfalls zusammen mit dem Vorstand Entscheidungen zu treffen.

3. Die Mitglieder des Beirats üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

4. Wenigstens einmal jährlich treffen sich der Vorstand und der Beirat für eine gemeinsame Sitzung, die „Leitungssitzung“ genannt wird. Bei dieser werden unbeschadet der Kompetenz der Mitgliederversammlung (vgl. §6) Angelegenheiten, die für das Wirken und den Fortbestand des „Theresienwerk e.V.” wichtig sind, besprochen und im Sinne einer gemeinsamen Leitung entschieden.

5. Für eine gültige Entscheidung in der Leitungssitzung bedarf es der Zweidrittelmehrheit. Wird diese nicht erreicht, muss der Gegenstand weiter besprochen werden. In nicht aufschiebbaren Fällen entscheidet der Vorsitzende. Unbeschadet dieser Regelung ist bei Entscheidungen die Einmütigkeit anzustreben.

6. Für das jeweils laufende Jahr ist bei der Leitungssitzung ein(e) Schriftführer(in) und ein(e) Kassenführer(in) zu bestimmen. Diese sollen, wenn es möglich ist, Mitglieder des Beirats sein.

7. Bei dringenden Entscheidungen, die in die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen, aber aus zeitlichen Gründen dieser nicht vorgelegt werden können, entscheidet die Leitungssitzung mit Zweidrittelmehrheit.

 

§6 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist im Abstand von drei Jahren vom Vorsitzenden des „Theresienwerk e.V.” bzw. seinem Stellvertreter sechs Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

2. Folgende Angelegenheiten sind in der Mitgliederversammlung zu behandeln:

a) Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters;

b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters;

b) Rechenschaftsbericht über die Vermögensverwaltung durch den Kassenführer;

c) Entgegennahme des Berichtes der Kassen- und Rechnungsprüfung und Entlastung des Vorstands;

d) Ernennung von Kassen- und Rechnungsprüfer;

e) Beratung und Beschlussfassung über gestellte Anträge.

 

3. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

4. Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung der Satzung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen. Satzungsänderungen sind gemäß c. 299 § 3 CIC dem Bischof von Augsburg zur Überprüfung vorzulegen.

 

5. Über die Mitgliederversammlung ist vom (von der) Schriftführer(in) Protokoll zu führen. Es ist von ihm (ihr) und vom Vorsitzenden oder seinem (seiner) Stellvertreter(in) zu unterzeichnen und den Teilnehmern zugänglich zu machen. Den übrigen Mitgliedern werden die Beschlüsse auf geeignete Weise bekannt gegeben.

 

6. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter kann nach Anhören des Beirats in dringenden Fällen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

 

7. Mitglieder, die am persönlichen Erscheinen verhindert sind, können schriftlich zu den Tagesordnungspunkten Stellung nehmen. Die Stellungnahme ist spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden oder seinem (seiner) Stellvertreter(in) einzureichen.

 

§7 Mitgliedschaft

1. Mitglied des „Theresienwerk e.V.” kann werden, wer sich dessen Ziel zu eigen macht und bereit ist, es aktiv zu fördern. Korporative Mitgliedschaft ist möglich.

 

2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des „Theresienwerk e.V.” einzureichen. Die Mitgliedschaft beginnt am Tag der Ausstellung der schriftlichen Aufnahmebestätigung durch den Vorsitzenden oder seine(n) Stellvertreter(in). Gegen eine Ablehnung des Antrages besteht kein Rechtsmittel.

 

3. Die Mitgliedschaft erlischt

a) mit dem freiwilligen Austritt, der jederzeit möglich ist. Der Austritt wird mit dem Tag der Austrittserklärung beim Vorstand rechtskräftig.

b) mit dem Ausschluss. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem „Theresienwerk e.V.” schweren Schaden zufügt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand nach Anhören der Stellungnahme des (der) Auszuschließenden.

 

§8 Beiträge

1. Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe in der Leitungssitzung festgesetzt wird.

2. Ermäßigung oder Erlass des Beitrags ist im Einzelfall auf Antrag möglich. Hierüber entscheidet der Vorstand.

 

§9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§10 Auflösung

1. Über die Auflösung des „Theresienwerk e.V.” entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Bischof von Augsburg ist über den Auflösungsbeschluss in Kenntnis zu setzen.

2. Bei Auflösung des „Theresienwerk e.V.” oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des „Theresienwerk e.V.” an den „Bischöflichen Stuhl der Diözese Augsburg“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke, insbesondere für die Priesterausbildung in Missionsgebieten zu verwenden hat.

 

§11 Öffentlichkeitsarbeit

 

Die Mitglieder erhalten regelmäßig ein Informationsblatt (Rundbrief). Der „Theresienwerk e.V.” leistet darüber hinaus eine den Vereinszwecken entsprechende Öffentlichkeitsarbeit und bedient sich dabei der aktuell gängigen Medien.

 

§12 Schlussbestimmung

 

Diese Satzung ersetzt die am 26. September 1972 beschlossene und am 22. September 2007 abgeänderte Satzung und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister Augsburg am 17. Dezember 2020 in Kraft.

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